Sind Betreiber von Ladestationen Stromhändler?

Uns wird häufig die Frage gestellt, ob sich Betreiber von Ladestationen als Stromlieferanten registrieren müssen, wenn daran jemand anderes lädt und dafür bezahlt. Die Scheu davor ist verständlich, da zum Beispiel die Hausverwaltung eines Mehrfamilienhauses die damit verbundenen Pflichten kaum erfüllen kann. Doch keine Sorge: In diesem Blog erklären wir, warum Sie nichts zu befürchten haben!
Geld und Stecker vor einer Ladestation

Hinweis: XADER ist ein Fachunternehmen für Ladeinfrastruktur. Alle bereitgestellten Inhalte werden stets sorgfältig geprüft, stellen jedoch keine Steuer-, Rechts- oder Anlage-Beratung dar.

Vom öffentlichen Laden über bezahltes Mitarbeiter-Laden auf dem Firmenparkplatz bis zur Zentral-Ladelösung in der Mehrfamilienhaus-Tiefgarage – in all diesen Fällen kauft der Betreiber der Ladestation Strom ein (oder erzeugt ihn mit einer PV-Anlage selbst) und gibt ihn gegen Bezahlung weiter. Die Vermutung liegt also nahe, dass er ein Stromlieferant ist. Damit wären Pflichten verbunden, die mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sind, wenn die Stromlieferung nicht das Kerngeschäft ist: Das Café, das auf dem Kundenparkplatz öffentliches Laden anbieten möchte oder die Hausverwaltung, die in der Mehrfamilienhaus-Tiefgarage eine Gemeinschaftsladelösung mit Abrechnung realisieren will, werden von dieser Vorstellung vermutlich abgeschreckt und entscheiden sich eventuell gegen den Infrastruktur-Ausbau.

Glücklicherweise können wir Sie beruhigen: Sie werden nicht zum Stromlieferanten, wenn jemand sein E-Auto an Ihren Ladestationen und Ihnen dafür Geld zahlt.

Wer ist Ladestationsbetreiber?

Die Ladesäulenverordnung bestimmt in §2 Abs. 8, dass der Betreiber einer Ladestation ist, wer „bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt“. [1]

In der Praxis ist das meist deckungsgleich mit der (juristischen oder natürlichen) Person, die den Stromvertrag unterhält. Bei gemeinsam genutzten Ladeanlagen in Mehrfamilienhäusern kann das beispielsweise die Wohnungseigentümergemeinschaft sein. Der Betreiber muss bei der Anmeldung beim Verteilnetzbetreiber angegeben werden, bei öffentlichen Ladestationen wird er außerdem der Bundesnetzagentur gemeldet. Es ist also im Einzelfall klar geregelt, wer der Betreiber einer Ladestation ist.

Was ist ein Stromlieferant?

Das Energiewirtschaftsgesetz regelt unter anderem das Verhältnis von Energielieferanten, Netzbetreibern und Letztverbrauchern zueinander und deren jeweiligen Pflichten. Stromlieferanten sind beispielsweise zur Anmeldung bei der Bundesnetzagentur verpflichtet (§5 EnWG) und müssen Letztverbrauchern Tarife mit besonderen Vorgaben anbieten (§41 EnWG). Aber wer ist überhaupt Stromlieferant? Auch das geht aus dem EnWG hervor: Stromlieferant ist, wessen Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise im Elektrizitäts-Vertrieb zur Belieferung von Letztverbrauchern besteht (§3 EnWG Abs. 31c). Daraus ergibt sich dann auch schon unsere nächste Frage: [2]

Was ist ein Letztverbraucher?

Auch hierauf hat das EnWG eine Antwort:  Ein Letztverbraucher kauft Energie für den eigenen Verbrauch. Der Strombezug für Ladepunkte für Elektromobile ist dabei als Letztverbrauch anzusehen (§3 EnWG Abs. 25).

Bezogen auf das Energiewirtschaftsgesetz gilt also: Der Ladestationsbetreiber ist selbst Letztverbraucher, nicht Stromlieferant. Schließlich kauft er den Strom ganz gewöhnlich ein (oder erzeugt ihn selbst mit einer Photovoltaik-Anlage) und verbraucht ihn dann selbst, da ja sein Ladepunkt und nicht das geladene Fahrzeug als „letzter“ Verbraucher gilt. [2]

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz

Ein wenig anders sieht es im Erneuerbare-Energien-Gesetz aus: Hier ist in der Definition des Letztverbrauchers der Strombezug für Ladepunkte nicht explizit erwähnt, weshalb der Nutzer und nicht der Betreiber der Ladestation als solcher anzusehen ist (§3 EEG Abs. 33). Verpflichtungen als Stromlieferant wie aus dem EnWG entstehen daraus jedoch nicht. Früher war zu beachten, dass die EEG-Umlage auf den verkauften Strom abgeführt werden musste. Bei Netzstrom hat dies bereits der Vor-Lieferant erledigt, jedoch war die Umlage auch auf selbst erzeugten und an Ladestations-Nutzer verkauften Strom fällig und musste abgeführt werden. Der betreffende Paragraf §61 EEG wurde jedoch zum 01.01.2023 gestrichen, die EEG-Umlage abgeschafft und damit auch dieses Problem aus der Welt geschafft. [3][4]

Inzwischen ist für Wohnungseigentümergemeinschaften sogar möglich, zusätzlich vom Mieterstromzuschlag profitieren, wenn sie eine PV-Anlage betreibt und den Strom an die Mieter weitergibt. In diesem Fall kann der Anlagenbetreiber zum Stromlieferanten werden, woraus sich nach EEG gewisse Pflichten ergeben, die jedoch wiederum an einen Dienstleister ausgelagert werden können. Ein tieferer Einstieg ist das Thema eines zukünftigen Blog-Eintrags. [5]

Fazit

Egal, ob Sie eine öffentliche Ladestation betreiben, Ihren Mitarbeitern oder den Bewohnern eines von Ihnen verwalteten Mehrfamilienhauses eine zentrale, entgeltliche Ladelösung bieten möchten: Dadurch werden Sie nicht zum Stromlieferanten.

Auch bei unserem System XADER eplex profitieren Sie davon, da über einen zentralen Stromzähler viele verschiedene Nutzer ohne Stromlieferanten-Verpflichtungen versorgt werden können.

Quellen

[1]   Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge (idF v. 17. 6. 2023) (2016-03-09). URL https://www.gesetze-im-internet.de/lsv/BJNR045700016.html – Überprüfungsdatum 2024-01-25

[2]   Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (idF v. 22. 12. 2023) (2005-07-07). URL https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/BJNR197010005.html – Überprüfungsdatum 2024-01-26

[3]   Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (idF v. 22. 12. 2023) (2014-07-21). URL https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/BJNR106610014.html

[4]   Bundesnetzagentur: Ehe­ma­li­ge EEG-Um­la­ge­pflich­ten und Leit­fä­den zur Ei­gen­ver­sor­gung. URL https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Aufsicht/EhemaligeEEGUmlageEigenversorg/start.html – Überprüfungsdatum 2024-01-24

[5]   Bundesnetzagentur: Solar­an­la­gen auf Mehr­par­tei­en­ge­bäu­den : Mie­ter­strom­zu­schlag und Ein­spei­se­ver­gü­tung. URL https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html – Überprüfungsdatum 2024-01-24

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