Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich

  1. Vertragspartner des Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist die XADER GmbH, Freiberger Str. 67, 01159 Dresden, Geschäftsführer: Thomas Stephan & Felix Gerhardt, Handelsregister: Amtsgericht Dresden, HRB 38905 (im Folgenden XADER).
  2. Für die Geschäftsbeziehung zwischen XADER und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB in ihrer zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Fassung. Jeglichen Vertragsangeboten des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Dritte, die für XADER tätig werden und keine Mitarbeiter von XADER sind, sind nicht bevollmächtigt von diesen Vertragsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.
  4. Kunde im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (Privatkunde) als auch Unternehmer (Geschäftskunde). Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese in gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit handeln. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.

§2 Vertragsschluss

  1. Die Darstellung der Produkte und sonstigen Leistungen auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar.
  2. Durch Anklicken des Buttons „Verbindlich buchen“/“Kostenpflichtig bestellen“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der auf der Bestellseite aufgelisteten Waren oder Leistungen ab. Ihr Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.
  3. Für den Fall, dass XADER dem Kunden ein schriftliches Angebot für Produkte und/oder Leistungen unterbreitet, kommt der Vertrag zu Stande, wenn dieses durch den Kunden innerhalb der Befristung angenommen wird und/oder die von XADER angebotenen Leistungen durch den Kunden in Anspruch genommen werden.
  4. Inhalt und Umfang der von XADER geschuldeten Leistung richtet sich nach der im Angebot und/oder Vertrag von XADER angegebenen Leistungsbeschreibung. XADER und von XADER zur Leistungserbringung beauftragte Dritte sind nicht verpflichtet, Arbeiten auszuführen, die über die vertraglich geschuldete Leistung hinausgehen.

§3 Lieferung & Lieferfristen

  1. Der Versand von Waren erfolgt bis zur Bordsteinkante an die vom Kunden angegebene Lieferadresse innerhalb Deutschlands.
  2. Sofern nicht anders ausgewiesen, sind die Lieferkosten für einen Zustellversuch im Kaufpreis inbegriffen. Der Kunde trägt die Kosten für alle weiteren Zustellversuche (beispielsweise bei Retour aufgrund von Unzustellbarkeit) und Rücksendungen.
  3. Die Lieferfrist für Waren und Dienstleistungen wird individuell vereinbart. Sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart wurde, übernimmt XADER keine Garantie für eine Lieferfrist. Ist der Kunde trotz vorheriger Ankündigung zum Liefertermin nicht anwesend und hat dies vorab nicht unverzüglich mitgeteilt, so ist XADER berechtigt, alle dadurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere für weitere Anlieferungsversuche oder Lagerkosten zu verlangen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, vom Kauf zurückzutreten, falls XADER eine verbindlich vereinbarte Frist schuldhaft nicht einhält oder wenn XADER aus einem anderen Grund in Verzug gerät und der Kunde XADER anschließend erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung gesetzt hat.
  5. XADER ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

§4 Gefahrübergang

  1. Ist der Kunde Unternehmer, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Geschäftskunden über.
  2. Ist der Kunde Verbraucher, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
  3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.
  4. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleibt gelieferte Ware im Eigentum von XADER. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt von XADER stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung). XADER ist eine entsprechende Versicherung auf Nachfrage nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an XADER abgetreten.

§5 Zahlung, Preise & Fälligkeit

  • Maßgeblich sind die im Angebot oder Vertrag angegebenen Preise. Sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, verstehen sich alle Preise in Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
  • Sofern nicht anders ausgewiesen, erfolgt die Zahlung per Vorkasse. Bei Auswahl dieser Zahlungsart nennen wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung und liefern die Ware nach Zahlungseingang.
  • Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  • Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, behält sich XADER vor, einen Verzugsschaden entsprechend der gesetzlichen Regelungen geltend zu machen.

§6 AD-Hoc-Charge an öffentlichen Ladepunkten

  • XADER ermöglicht es Nutzern, ohne vorherige Anmeldung oder Download eines spezifischen Programms (bzw. App) freigegebene Ladepunkte zum Laden von Elektrofahrzeugen zu nutzen.
  • Die Nutzung der Dienstleistung kann durch Zahlung über verschiedene Bezahldienste erfolgen (bspw. GooglePay, ApplePay, Kreditkarte).
  • Bei jedem Ladevorgang wird ein separater Nutzungsvertrag zwischen Nutzer und Anbieter geschlossen. Die Nutzung erfolgt unter Einhaltung der Bedingungen in dieser AGB sowie an der Ladeinfrastruktur geltenden Bedingungen und Nutzungshinweise.
  • Vor Ladebeginn wird der Nutzer über alle geltenden Tarife informiert.
  • Jeder Ladepunkt (EVSE) ist über eine eindeutige Identifikationsnummer (EVSE-ID) erkennbar. Der Nutzer trägt Sorge dafür, dass er vor Ladebeginn den korrekten Ladepunkt ausgewählt hat. Mit der Bestätigung durch den Nutzer wird dieser zum Zahlungsdienstleister weitergeleitet, der alle Zahlungsmodalitäten vornimmt.
  • Vor Ladebeginn hat der Nutzer die Möglichkeit, eine Mailadresse anzugeben, über die nach Ladeende eine Rechnung bzw. ein Beleg übermittelt wird. Wird keine Mailadresse (oder eine nicht korrekte Adresse) angegeben, kann keine Übermittlung erfolgen.
  • Das Beenden des Ladevorgangs erfolgt mittels Beenden und Freischalten im angeschlossenen Fahrzeug.
  • Es besteht seitens des Nutzers kein Leistungsanspruch (bei defekter Infrastruktur oder fehlender Verfügbarkeit).
  • Der Nutzer haftet bei unsachgemäßer Bedienung der Ladeinfrastruktur für verursachte Schäden.

§7 THG-Übertragungsverträge mit E-Mobilisten

  1. Es liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den §37a Absatz 6 BImSchG und §§5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung zu Grunde.
  2. Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für alle Verträge zwischen XADER und Haltern von Elektrofahrzeugen im Sinne von §2 Absatz 2 der 38. BImSchV („E-Auto“ bzw. „E-Mobilisten“) über die Bestimmung und Berechtigung von XADER als Drittem im Sinne von §37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
  3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der E-Mobilist nach Eingabe seiner Daten in der entsprechenden Eingabemaske auf der Website von XADER die Übermittlung des Formulars an XADER bestätigt und XADER das Angebot des E-Mobilisten durch Übersendung einer Vertragsbestätigung in Textform angenommen hat.
  4. Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des E-Mobilisten aus dem Quotenhandel auf XADER gemäß § 7 Absatz 5 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung. Der E-Mobilist bestimmt XADER für die Ladestrommengen seines/r Elektromobils/e als Dritten im Sinne des § 37a Absatz 6 BImSchG. XADER nimmt die Bestimmung an.
  5. Der E-Mobilist erhält für jedes von der Auftragsbestätigung erfasste E-Auto von XADER ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung.
  6. Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom E-Mobilisten beim Bestellvorgang gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der E-Mobilist seinen Verpflichtungen gemäß dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
  7. Soweit dem E-Mobilisten in der Eingabemaske bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der E-Mobilist frei zwischen diesen wählen. XADER ist nicht verpflichtet, dem E-Mobilisten mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.
  8. Mit Abschluss dieses Vertrags wird der E-Mobilist XADER eine gut lesbare Kopie der aktuellen und ordnungsgemäß ausgefertigten Zulassungsbescheinigung(en) Teil I gemäß der Fahrzeugs-Zulassungsverordnung über die Website von XADER zur Verfügung stellen. Auf Aufforderung von XADER wird der E-Mobilist eine neue Kopie übersenden, falls die Kopie unleserlich oder sonst von ungenügender Qualität ist.
  9. Der E-Mobilist wird in jedem neuen Kalenderjahr XADER bis spätestens zum 31. Januar bestätigen, dass er weiterhin Halter des bzw. der in der Auftragsbestätigung genannten E-Autos ist. XADER wird den Kunden auf diese Pflicht rechtzeitig in einer gesonderten E-Mail aufmerksam machen. Auf Aufforderung von XADER wird der Kunde XADER in jedem Kalenderjahr eine jeweils aktuelle Kopie der dann aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I zukommen lassen.
  10. In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der E-Mobilist XADER die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.
  11. Der E-Mobilist sichert zu, dass er für die Kalenderjahre, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.
  12. Teilt das Umweltbundesamt mit, dass für ein Fahrzeug des E-Mobilisten in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als XADER als Dritter im Sinne von §37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist XADER berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr und Fahrzeug zu verweigern. XADER wird dem E-Mobilisten das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen und ist berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von 10 € in Rechnung zu stellen.

§8 THG-ÜBERTRAGUNGSVERTRÄGE MIT Betreibern öffentlicher Ladepunkte

  1. Es liegen die Regelungen zur Treibhausgasminderungsquote sowie zum Handel mit den Erfüllungsoptionen zur Treibhausgasminderungsquote („Quotenhandel“) gemäß den §37a Absatz 6 BImSchG und §§5 ff. der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen – 38. BImSchV (38. BImSchV) in der am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden bzw. getretenen Fassung zu Grunde.
  2. Dieser Paragraph gilt für alle Verträge zwischen XADER und Betreibern von öffentlich bzw. halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten (kurz „CPO“) im Sinne von §2 Absatz 8 der Ladesäulenverordnung über die Bestimmung und Berechtigung von XADER als Dritten im Sinne von §37a Absatz 6 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
  3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der CPO XADER den Auftrag zur Abwicklung und Vermarktung der Treibhausgasminderungen aus den an seinen Ladepunkten abgegebenen Strommengen erteilt hat und XADER dies durch Übersendung einer Vertragsbestätigung (im Wesentlichen diese AGB) in Textform angenommen hat.
  4. Gegenstand des Vertrags ist die Übertragung der Rechte und Pflichten des CPO aus dem Quotenhandel auf die eQuota GmbH (Dienstleister von XADER) gemäß § 5 Absatz 1 der 38. BImSchV nach Maßgabe der Auftragsbestätigung
  5. Der CPO erhält für jede von der Auftragsbestätigung erfasste kWh von XADER ein jährliches Entgelt für die Übertragung seiner Rechte aus dem Quotenhandel nach Maßgabe der Auftragsbestätigung durch XADER.
  6. Die Fälligkeit des Entgelts bestimmt sich nach der vom CPO gewählten Auszahlungsoption und ergibt sich aus der durch XADER an CPO übersandten Auftragsbestätigung. Das Entgelt wird nicht fällig, solange und soweit der CPO seinen Verpflichtungen gemäß dieser AGB noch nicht nachgekommen ist.
  7. Soweit dem CPO bei Abschluss des Vertrags mehrere Auszahlungsoptionen angeboten werden, kann der CPO frei zwischen diesen wählen. XADER ist nicht verpflichtet, dem CPO mehrere oder alle Auszahlungsoptionen anzubieten.
  8. Der CPO stellt XADER monatlich spätestens zum 15. de jeweiligen Folgemonats die Aufzeichnungen nach §6 der 38. BImSchV für den jeweiligen Monat zur Verfügung. XADER hat das Recht, die Daten zum Zwecke der Meldung der Ladestrommengen für deren Anrechenbarkeit an die Treibhausgasminderungsquote beim Umweltbundesamt, die erforderlichen Daten eQuota als seinem Dienstleister und vom CPO nach dieser AGB zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt unter Umständen über eine seitens eQuota bereitgestellte digitale Schnittstelle.
  9. In dem Fall, dass die gesetzlichen Anforderungen zum Nachweis über die Quotenerfüllung gegenüber dem Umweltbundesamt oder einer anderen Behörde geändert werden, wird der CPO XADER die erforderlichen Informationen übermitteln, soweit ihm dies zumutbar ist.
  10. Der CPO sichert zu, dass er für die Kalenderjahre und die Ladestrommengen, für die der Vertrag abgeschlossen wird, noch keine andere Person als Dritten bestimmt und berechtigt hat, an seiner Stelle am Quotenhandel teilzunehmen.
  11. Teilt das Umweltbundesamt XADER mit, dass für Ladestrommengen des CPO in einem Kalenderjahr bereits eine andere Person als eQuota als Dritter im Sinne von §37a Absatz 6 BImSchG bestimmt worden ist, so ist XADER berechtigt, die Auszahlung des Entgelts für dieses Kalenderjahr für die relevanten Ladestrommengen zu verweigern. XADER wird dem CPO das Ergebnis der Prüfung durch das Umweltbundesamt in diesem Fall unverzüglich mitteilen und eine Bearbeitungsgebühr von 15 € je MWh (netto) in Rechnung stellen.
  12. Zur Vertragserfüllung setzt XADER Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebunden Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

§9 Widerrufsrecht

  1. Machen Sie als Verbraucher von Ihrem Widerrufsrecht nach Absatz 1 Gebrauch, so haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
  2. Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der Widerrufsbelehrung.

§10 Mitwirkungspflicht

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, XADER und von XADER für die Leistungserbringung beauftragten Unternehmen die dafür benötigten Vollmachten zu erteilen und Zutritt zum Erfüllungsort sowie evtl. damit in Zusammenhang stehenden Räumlichkeiten (z. B. Strom- und/oder Netzwerkanschlussraum) zu verschaffen.

§11 Haftung

  1. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von XADER, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung dieser Vertragspflichten haftet XADER nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Gleiches gilt für Erfüllungsgehilfen von XADER, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  2. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  3. Die Haftung für indirekte- oder Folgeschäden, wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Betriebsunterbrechung, Ansprüche Dritter sowie für Mängelfolgeschäden oder Schäden in Folge von Datenverlusten wird im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ausgeschlossen.
  4. Die von XADER vertraglich geschuldeten Leistungen funktionieren zum Teil mit Hilfe von dazu erforderlicher Kommunikationsinfrastruktur wie etwa mobilen oder kabelgebundenen Internetverbindungen. XADER haftet nicht für einen Schaden, der infolge einer Störung der Kommunikationsinfrastruktur und/oder Stromzufuhr entsteht.
  5. XADER haftet – unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften – nur für einen nachweisbaren, adäquat ursächlichen Schaden.
  6. Bei einem von XADER verschuldeten Datenverlust, ist die Haftung von XADER auf denjenigen Aufwand beschränkt, der für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
  7. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen für Folgen, die durch vorgenommene Änderungen des Kunden oder eines Dritten an der Software und/oder der Ladeinfrastruktur oder durch unsachgemäße Behandlung oder Fehlbedienung der Software und/oder der Ladeinfrastruktur entstanden sind.

§12 Mängelansprüche

  1. Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
  2. Soweit der Kunde Unternehmer ist, hat er die Sache unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen. Gegebenenfalls ist die Sache auch einer Funktionsprüfung zu unterziehen. Zeigt sich bei der Untersuchung oder Funktionsprüfung ein Mangel, ist XADER unverzüglich Anzeige zu machen. Der Geschäftskunde hat die Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Unterbleibt die Anzeige, so ist jegliche Mängelhaftung für die Sache ausgeschlossen. Die Beschaffenheit der Sache gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge bei XADER nicht binnen 14 Tagen nach der Ablieferung der Sache eingeht. Verborgene Mängel, die innerhalb der vorgenannten Frist nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen XADER geltend gemacht werden, wenn die Mängelanzeige innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Sache eingegangen ist.
  3. XADER ist für Garantiezusagen von Geräteherstellern nicht einstandspflichtig.
  4. Wird die Installation eines Produktes nicht durch XADER oder durch eine von XADER autorisierte dritte Person durchgeführt, haftet XADER nicht für eine fehlerhafte Installation, einen Mangel oder Schaden, der auf die fehlerhafte Installation und insbesondere auf die Nichtbeachtung der gültigen Installationsvorschriften zurückzuführen ist.
  5. Ist der Kunde Unternehmer, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in einem Jahr.
  6. Ist der Kunde Verbraucher, so verjähren Mängelansprüche bei Herstellung und Lieferung neuer Sachen in zwei Jahren und bei Lieferung gebrauchter Sachen in einem Jahr.

§13 Höhere Gewalt

  1. Leistungshindernisse, die durch höhere Gewalt oder ähnliche unvorhergesehene Ereignisse verursacht werden, welche keine der Parteien zu vertreten hat, berechtigen jede Vertragspartei, die von ihr geschuldete Leistung aus diesem Vertrag für die Dauer der Behinderung so lange hinauszuschieben, wie die Unmöglichkeit der Erfüllung aufgrund dieser Situation andauert, vorausgesetzt, dass einer Vertragspartei innerhalb von zwei Wochen nach Eintreten der höheren Gewalt hierüber Mitteilung der anderen Vertragspartei zugeht. Dies gilt nicht für nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis geschuldete Zahlungen.

§14 Datenschutz & geheimhaltung

  1. XADER verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmung des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
  2. Die Vertragsparteien werden die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei während und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln, es sei denn, dass die eine Partei die andere Partei schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet.
  3. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen, die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; oder die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht.
  4. Für einige Dienstleistungen, insbesondere Abrechnungs- und Betriebsdienstleistungen sowie Übertragungsverträge des THG-Quotenhandels, setzt XADER Dienstleister ein, welche nach den Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 DSGVO durch einen Auftragsverarbeitungsvertrag zur weisungsgebundenen Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Auftrag verpflichtet sind.

§15 Streitbeilegung

  1. Die EU-Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten geschaffen. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen. Nähere Informationen sind unter dem folgenden Link verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucher-schlichter.de. Zur Beilegung der genannten Streitigkeiten werden wir in einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle teilnehmen.

§16 Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben und gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.
  2. Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Dresden.