THG-Quote – Game-Changer für Ladestationsbetreiber?

Der Ausbau öffentlicher Ladeinfrastruktur in Deutschland hat eine Schwachstelle: Unternehmen, die auf ihrem Parkplatz öffentliche Ladepunkte aufbauen möchten, zahlen drauf. Mit Förderungen wie „Ladeinfrastruktur vor Ort“ des BMVI können die Investitionskosten zwar um bis zu 80% gesenkt werden, das Grundproblem bleibt aber: Der Strom ist teuer und kann nicht zu beliebig hohem Preis verkauft werden (was für uns als E-Mobilisten natürlich gut ist).

Wer „nebenbei“ eine öffentliche Ladestation betreibt, kann es unter diesen Umständen also kaum schaffen, die Investitions- und laufenden Kosten wieder hereinzuholen. Insbesondere die hohen Verbraucher-Strompreise haben den Markt bisher quasi für große Firmen und vor allem Stromanbieter reserviert, die davon nicht betroffen sind. Doch damit dürfte bald Schluss sein, und zwar aufgrund der sogenannten Treibhausgas-Quoten, kurz THG-Quoten:

Was sind THG-Quoten?

Seit 2007 sind Unternehmen der Mineralölindustrie dazu verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe, die sie in den Verkehr bringen, durch bestimmte Anteile nicht-fossiler Alternativen zu senken. Zunächst ging es dabei hauptsächlich um beigemischte, konventionelle Biokraftstoffe wie Ethanol in E10. Seit 2018 können auch andere THG-Einsparungen auf die Quote angerechnet werden, darunter das Inverkehrbringen von Strom für die Elektromobilität. [1]

Ein Mineralölunternehmen kann seine THG-Quote erfüllen indem es diese Einsparungen selbst aufbringt, oder indem es Dritte dafür einspannt. Diese „Erfüllungsgehilfen“ bringen die anrechenbaren Energieträger in Verkehr und verkaufen die Anrechnung an das quotenpflichtige Unternehmen – dieses Prinzip nennt sich THG-Quotenhandel. Im Bereich E-Mobilität sind sowohl der Besitz von E-Fahrzeugen als auch die Abgabe von Strom an öffentlichen Ladepunkten quotierbar. An dieser Stelle soll es um die zweitgenannte Möglichkeit gehen. [2]

Was ändert sich?

Grundlage ist die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen, kurz 38. BImSchV. Bisher galten beim Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur die Stromanbieter als Erfüllungsgehilfen, die THG-Quoten verkaufen konnten. Mit der Änderung zum 1. Januar 2022 profitieren nun die Ladestationsbetreiber davon, die in der Regel auch die Kosten für die Ladeinfrastruktur tragen. [3], [4]

Dazu meldet sich der Betreiber bei einem Quotenhändler an und übermittelt diesem die erfassten Stromabgabe-Mengen. Der Händler registriert und bündelt die Quoten der Betreiber und verkauft diese an seine quotenpflichtige Kunden. Ein Anteil am Verkaufserlös fließt schließlich zum Ladestationsbetreiber zurück.

Wie hoch diese Vergütung letztlich ausfällt, hängt vom erzielten Verkaufspreis und den vertraglichen Vereinbarungen ab, kann also nicht pauschal genannt werden. Als Richtwert können aber 10 Cent/kWh bei Strombezug aus dem Netz und um 30 Cent/kWh bei Bezug aus eigener Erzeugung erneuerbaren Stroms angenommen werden. Diese Zusatzeinnahme, die auf den „normalen“ Gewinn aus dem Stromverkauf hinzukommt, vereinfacht den wirtschaftlichen Betrieb öffentlicher Ladestationen für kleine Anbieter nun wesentlich oder ermöglicht ihn überhaupt erst.

Fazit

Die unscheinbare Änderung in der 38. BImSchV hat es in sich: Endlich ist der nebengeschäftliche Betrieb von Ladestationen auf den unzähligen Firmen- und Kundenparkplätzen in der Republik wirtschaftlich attraktiv. Insbesondere Betriebe mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach erhalten die Möglichkeit, ihren umweltfreundlichen Strom auch in Zeiten sinkender Einspeisevergütung zu vergolden.

Wir sind optimistisch, dass mit der neuen THG-Quotenregelung der entscheidende Impuls für den lokalen Aufbau von Ladeinfrastruktur gegeben wird. In der Vergangenheit haben wir es oft erlebt, dass derartige Projekte nicht an mangelndem Willen oder ökologischem Gewissen gescheitert sind, sondern weil ein profitabler oder wenigstens kostenneutraler Betrieb öffentlicher Ladestationen nicht möglich war.

Möchten Sie Ladestationen aufbauen, haben Sie Fragen zum Thema THG-Quoten oder Ladeinfrastruktur im Allgemeinen? Kontaktieren Sie uns gerne!

Literatur

[1]   Generalzolldirektion: Allgemeine Informationen zur Treibhausgasquote. https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Treibhausgasquote-THG-Quote/Allgemeine-Informationen/allgemeine-informationen_node.html;jsessionid=ABDF36E2B3246820E97BD50C054FC6F5.internet411 – Überprüfungsdatum 2021-12-22

[2]   Generalzolldirektion: Erfüllung, Nichterfüllung und Übertragung der Quotenverpflichtung. https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Treibhausgasquote-THG-Quote/Quotenverpflichtung/Erfuellung-Quotenverpflichtung/Erfuellung-Nichterfuellung-Uebertragung-Quotenverpflichtung/erfuellung-nichterfuellung-uebertragung-quotenverpflichtung_node.html – Überprüfungsdatum 2021-12-22

[3]   Bundesregierung: Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (idF v. 8. 12. 2017). https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/38._BImSchV.pdf – Überprüfungsdatum 2021-12-22

[4]   Bundesregierung: Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (idF v. 12. 11. 2021). https://www.buzer.de/gesetz/15108/a284224.htm – Überprüfungsdatum 2021-12-22

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